Arbeit und Soziales

Energiehilfen für kleine Leute – wie ist der Stand?


Steigende Energiepreise überall, in großen Teilen durch die Politik der Bundesregierung selbstgemacht. Angst davor wie zukünftig alles bezahlt werden soll. Den Großen wird mit umfangreichen Programmen geholfen. Doch was ist mit Otto Normalverbraucher? Die Sorgen wachsen. Auch in unserer Region.

Wie der Kreisverwaltung Prignitz mitteilt, mehren sich die Anfragen von Prignitzerinnen und Prignitzern zum Thema massiv. Wie und Wo gibt es Unterstützung? Präzise Auskünfte kann der Landkreis aber noch nicht geben, da die Förderinstitutionen und Bundeseinrichtungen zur Zeit noch nichts konkretes mitteilen. Der Landkreis bittet deshalb um Verständnis. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung können auch nicht mehr sagen, als in nachfolgender Information enthalten ist:

Hilfen für Haushalte mit Heizöl-, Pellets- und Flüssiggasheizungen

09.03.2023

Informationen zu möglichen Härtefallhilfen für private Haushalte, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern (wie z.B. Heizöl, Holzpellets und Flüssiggas) heizen.

Wie das Landesministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) auf seiner Webseite (www.mwae.brandenburg.de) schreibt, „hat der Bundestag zusätzlich zu den Preisbremsen für Gas und Strom 2023, am 15. Dezember 2022 auch Härtefallhilfen für private Haushalte beschlossen, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern (z.B. Heizöl, Holzpellets und Flüssiggas) heizen. Mit der Härtefallregelung zur Entlastung von Privathaushalten sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Dabei können Rechnungen von privaten Haushalten aus dem Zeitraum vom 01.01. bis zum 01.12.2022 berücksichtigt werden.

Für die Entlastungen bei den Energieträgern Heizöl, Pellets, Flüssiggas, Kohle, Holz und Koks müssen entsprechende Anträge gestellt werden. Die Antragstellung dazu soll dann auf einer Online-Antragsplattform des Landes Brandenburg erfolgen. Es werden 80 % der Mehrkosten für die Energieträger übernommen, die das Doppelte der Vorjahreskosten überschreiten, sofern der Betrag mehr als 100 Euro beträgt und 2.000 Euro nicht überschreitet. Die Entlastung soll dann in Anlehnung an die Gas- ­und Wärmepreisbremse wie folgt berechnet werden: Entlastungsbetrag = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2x Referenzpreis x Bestellmenge). Als Referenzpreis ist der jahresdurchschnittliche Vorjahreswert für den jeweiligen Brennstoff anzusetzen. Die Höhe der jeweiligen Referenzpreise steht aber noch nicht fest. 

Die vorgenannten Informationen sind nicht rechtsverbindlich, denn gegenwärtig ist noch nicht geklärt, wann und wo die Anträge zur Entlastung eingereicht werden können. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung wird zurzeit zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Sobald es konkrete Informationen zur Antragstellung gibt, werden sie auf eingangs genannten Webseite bereitgestellt.“ 

Quelle: Landkreis Prignitz

PSZ


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