
Im konkreten Fall wollte ein Mann gegen einen Bußgeldbescheid aufgrund überhöhter Geschwindigkeit vorgehen und hatte durch seine Anwältin Dokumente über die Wartungs- und Instandsetzung der Radarfalle eingefordert. Das Amtsgericht und Oberlandesgericht Koblenz lehnten jedoch ab. Daraufhin legte der Kläger Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz ein – mit Erfolg.
Die Richter am VerfGH sprachen ihm den Anspruch auf die Unterlagen zu, alles andere würde sein Recht auf faires Verhalten verletzen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.12.2021, Az.VGH B 46/21.). Dies sei auch mit der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts konform, welches in der Vergangenheit stets im Sinne der „Waffengleicheit“ zwischen Bürgerinnen und Bürgern und den Bußgeldbehörden geurteilt hatte.
Um den Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen zu rechtfertigen, müssten die erwünschten Informationen vom Betroffenen aber konkret benannt werden. Zudem müsse ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der begangenen Ordnungswidrigkeit erkennbar sein.
PSZ / Quelle: jurafakten.de
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